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Rechtssicherheit mit dem Unterweisungssystem sam* von secova

Rechtssicherheit mit elektronischen Unterweisungen oder einem elektronischen Unterweisungssystem?

Mehr und mehr Unternehmen setzen auf elektronische Unterweisungssysteme. Zeitersparnis durch weniger Organisationsaufwand, höhere Selbstverantwortung der Mitarbeiter und strukturierte Wissensvermittlung sind häufig genannte Vorteile von elektronischen Unterweisungsprogrammen. Jedoch stellt sich fast immer auch die Frage: Wie steht es um die Rechtssicherheit speziell beim Einsatz von eLearning-Systemen im Arbeitsschutz?

Dieser Artikel gibt einige der häufig wiederkehrenden Argumentations- und Sichtweisen, speziell im Bereich von Arbeitsschutzunterweisungen gemäß §12 Arbeitsschutzgesetz, im Zusammenhang mit der Rechtssicherheit wieder. Er ist aber kein Ersatz für eine Rechtsberatung.

Gerade in schwierigen Zeiten, in denen es auf hohe Wettbewerbsfähigkeit und gute Betriebsabläufe ankommt, lässt sich kaum
noch eine effektive und effiziente Unterweisung ohne elektronische Unterweisungswerkzeuge durchführen. Das liegt nicht zuletzt auch an der Vielfalt der zu vermittelnden Informationen. Diesen Umstand haben auch die Berufsgenossenschaften erkannt und in der BGR A1 (Grundsätze der Prävention) die Zulässig- keit von elektronischen Unterweisungshilfen aufgeführt.

100% Rechtssicherheit gibt es nicht
Zunächst einmal müssen wir uns leider von einer vielfach zu hörenden Hoffnung verabschieden: 100% Rechtssicherheit, was von Unternehmen und Führungskräften angestrebt wird, ist eine Idealvorstellung. Dieses Ziel ist in der Realität kaum erreichbar.
Um es noch etwas deutlicher zu auszudrücken: Auch persönlich, handschriftlich unterzeichnete Teilnahmelisten, z.B. nach durchgeführten Gruppenunterweisungen garantieren keine 100% Rechtssicherheit.
Sehr schade – aber nachvollziehbar. Das Einholen von Unterschriften nach Grup- penunterweisungen besitzt keinerlei Aussagekraft über Inhalt, Wirksamkeit oder Qualität der durchgeführten Wissensvermittlung.
Vielmehr sorgt eine Unterschrift auf dem Papier für ein sicheres Gefühl. Ausgeklügelte Formulierungen, wie z.B. „Der Mitarbeiter bestätigt mit seiner Unterschrift, die vermittelten Inhalte verstanden zu haben“, verstärken diesen Effekt.

In mehr als 90% aller Unternehmen wird mittels der mehr oder weniger beliebten Unterschriftenlisten lediglich dokumentiert, dass eine Gruppe von Personen zu einem bestimmten Datum und einer bestimmten Themenüberschrift persönlich zusammengetroffen ist.
Die Wirksamkeit einer Unterweisungsdurchführung ist jedoch ein entscheidender Aspekt für eine hohe Beweisfähigkeit in einem Rechtsfall.

Prinzipiell sollten daher zwei wichtige Fragestellungen lückenlos beantwortbar sein: „Haben alle Mitarbeiter die vorgetragenen Informationen tatsächlich verstanden?“ und „Was wurde inhaltlich im Detail vermittelt?“. Allein die Überschrift eines Themas sagt noch nichts über die arbeitsplatzspezifischen Details einer durchgeführten Unterweisung aus. Genauso wenig, wie die Unterschrift über die Wissensvermittlung und das Verständnis der Inhalte Auskunft gibt.

In der Konsequenz müssten zu allen relevanten Themengebieten regelmäßig Schulungen durchgeführt werden, die mit einem schriftlichen Test, Unterschrift und Kopien der verwendeten Schulungs- folien(Inhaltsprotokoll) protokolliert werden. Das Tagesgeschäft und die Vielfalt der zu vermittelnden Informationen lässt dieses Vorgehen in der betrieblichen Praxis jedoch oft nicht zu – Ausnahmen bestätigen die Regel.

Sehen wir uns die tägliche Unterweisungspraxis einmal näher an, so verkommt ein nicht unerheblicher Teil von Gruppen- unterweisungen oftmals zu einer Unterschriftssammelaktion anstatt echter Wissensvermittlung. Die erhoffte Rechtssicherheit lediglich durch das Einholen einer Unterschrift zu erreichen, relativiert sich somit sehr schnell.

Vergleichen wir die obigen, kritischen Feststellungen mit dem Einsatz eines elektronischen Unterweisungssystems, in denen sich der Mitarbeiter selbst am Bildschirm unterweist. Wir gehen dabei davon aus, dass ein Unterweisungswerkzeug prinzipiell den Vorgaben nach BGR A1 entspricht. Üblicherweise melden sich Mitarbeiter persönlich mit einem Kennwort an das Unterweisungssystem an und sehen die für sie vorgesehenen, arbeitsplatzspezifischen Unterweisungsthemen.
Der Mitarbeiter klickt sich individuell durch die Inhalte und beantwortet Testfragen, welche der Wirksamkeitskontrolle
dienen. Am Ende wird dieser Gesamtvorgang elektronisch gespeichert und dokumentiert.

Elektronisch und rechtssicher?
Es ist eineTatsache, dass ein einfacher elektronischer „Klick“, ob durch Kennwort geschützt oder nicht, im juristischen Sinne nicht mit einer echten Unterschrift gleichgesetzt wird. Um in Zeiten immer stärkerer Computernutzung dieses Problem zu lösen, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit sogenannter „qualifizierter elektronischer Signaturen“ (z.B. mittels spezieller Chipkarten) geschaffen. Diese Technologie lässt sich in den Betrieben derzeit noch kaum einsetzen, da sie hohe Kosten-, Organisations- und Verfahrensaufwände mit sich bringt.
Auch gibt es mittlerweile juristische Urteile, in denen einfache, nicht qualifizierte elektronische Signaturen, trotzdem als rechtlich bindend gewertet wurden. Zum Beispiel in Fällen,in denen elektronisch durchgeführte Aktionen (z.B. die Durchführung einer Bestellung im Internetshop, ein Auktionsgewinn bei eBay) oder auch das unerlaubte Herunterladen von Daten rechtskräftig verurteilt wurden.
Dieses sogar auch dann, wenn keine juristisch, stichhaltige Unterschrift oder qualifizierte digitale Signatur vorliegt.

Mit einfachen Worten ausgedrückt: Vor dem Gesetz zählen der Gesamteindruck und die Summe der Indizien. Wenn sich verschiedene Elemente und Fakten zu einem Gesamtbild zusammenfügen, steigt oder sinkt die Rechtssicherheit (oder -unsicherheit) ebenfalls dementsprechend.
Das Gebiet der Rechtssicherheit ist dabei weder schwarz noch weiß. Es ist vielmehr ein nahtloser Übergang zwischen zwei Enden einer Skala. Als Anbieter des elektronischen Unterweisungssystems sam* hören wir recht häufig in etwa die folgende Fragestellung von Führungskräften: „Welche Faktoren müssen erfüllt sein, damit ich absolut rechtssicher bin?“
Leider gibt es aber nicht den erhofften, einen Punkt, der erfüllt sein muss, um zu 100% auf der sicheren Seite zu sein. Daher ist an dieser Stelle der Begriff der Beweisfähigkeit oft besser verwendbar. Zudem suggeriert der Begriff Beweisfähigkeit keine vermeintlich vorhandene Rechtssicherheit.
In diesem Zusammenhang ist es manchmal sinnvoll einige offene Fragestellungen zu formulieren und zu diskutieren, wenn es z.B. auf Grund von Wissens- oder Verhaltensmängeln zu Unfällen kommt.
Bei Unfällen aufgrund von technischen Mängeln ist die Argumentationskette, aufgrund der konkreten Beweismöglichkeit, ohnehin zumeist eindeutiger gegeben. Anhand der nachfolgenden, beispielhaften Fälle, lassen sich die feinen Unterschiede bereits erkennen.

Fall 1: Wie rechtssicher ist ein Unternehmen, das ausschließlich auf elektronische Unterweisungsformen setzt und keine persönlichen Gespräche zwischen Führungskraft und Mitarbeiter mehr führen würde?

Fall 2: Wie rechtssicher ist ein Unternehmen das ausschließlich herkömmliche Gruppenunterweisungen in Form von Unterschriftssammelaktionen zwar formaljuristisch korrekt dokumentiert, andererseits jedoch bewusst verbessernde Möglichkeiten einer effektiveren Wissensvermittlung ausschlägt?

Fall 3: Wie rechtssicher ist ein Unternehmen, das ein elektronisches Unterweisungssystem ohne Unterschriftslisten einsetzt, aber dennoch darauf achtet, das die Verantwortlichkeiten, Kontrolle und Kommunikation zwischen Mitarbeiter und Führungskraft erhalten bleibt, obwohl sich der gesamte Zeit- und Organisationsbedarf (z.B. im Vergleich zu Fall 2) letztlich insgesamt deutlich reduziert hat?

Fazit:
Recht ist nicht gleich Recht: Es kommt immer auf die Sichtweise, Umstände und Argumentationsmöglichkeit an. Für Betriebe bedeutet dies, dass das Mischungsverhältnis und die Summe aller Maßnahmen stimmen sollte. Leider gibt es kein universelles Patentrezept. Allerdings sind Unternehmen, die allen Möglichkeiten offen gegenüberstehen und die verfügbaren Hilfsmittel betrachtet haben, fast immer zu einem eindeutigen Ergebnis gelangt:
Ohne entsprechende, elektronische Hilfswerkzeuge, wie zum Beispiel ein Unterweisungssystem, ist eine sichere Wissensvermittlung heutzutage kaum möglich. Auch die Rechtssicherheit erhöht sich bei Einsatz elektronischer Werkzeuge (direkt oder indirekt) in jedem Fall. 100% Rechtssicherheit sind allerdings nach wie vor nicht zu erwarten.

Wenn Sie mehr über sam* als Unterweisungssystem und die Möglichkeiten erfahren möchten, klicken Sie einfach auf den entsprechenden Link oder sprechen das Team von secova direkt an.

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