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secova auf der IFAT 2010 in München

secova präsentiert sich auf der Weltleitmesse für Wasser-, Abwasser-, Abfall- und Rohstoffwirtschaft – IFAT 2010 – als Aussteller. Neuheiten, rund um das erfolgreiche Dokumentationssystem sam* wird secova auf dieser zweijährig stattfindenden Messe präsentieren.

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Die IFAT beginnt am Montag den 13. September und endet am Freitag, 17. September 2010 in München. Interessierte Besucher finden unser Team von secova in Halle B1 auf Standnr. 312.

Wenn Sie uns besuchen möchten und noch eine kostenlose Eintrittskarte benötigen, fragen Sie diese einfach bei uns an. Füllen Sie dazu lediglich unser Kontaktformular aus. Je nach Verfügbarkeit, stellen wir Ihnen gerne eine Eintrittskarte bei Terminvereinbarung zur Verfügung.
Wir freuen uns auf Sie!

secova Fachbeitrag zum Thema betriebliche Führerscheinkontrolle

„Ihren Führerschein bitte….“ – diese Aufforderung hören Mitarbeiter von Unternehmen in den letzten Jahren häufiger.
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Das Betriebe regelmäßig die Gültigkeit der Führerscheine der Mitarbeiter kontrollieren sollten, ist vielen Unternehmen inzwischen bewusst. Insbesondere dadurch begründet, dass der Verlust des Versicherungsschutzes aber auch Haftungseintritt drohen könnte.
Doch auch die regelmäßige Kontrolle, welche Fahrzeuge ein Mitarbeiter/Fahrer führen darf, ist Teil der betrieblichen Prüfung.

Doch was gilt es zu beachten und vor allen Dingen, wie lässt sich dieses betrieblich organisieren?

Die gesetzliche Grundlage für die Pflicht zur Kontrolle der Führerscheine der Mitarbeiter ergibt sich aus §21 Abs. 1 Nr.2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). „Fahren ohne Fahrerlaubnis“. Demnach macht sich der Halter, d.h. das Unternehmen bzw. dessen gesetzlicher Vertreter strafbar, wenn er anordnet oder zulässt, dass die Mitarbeiter Fahrzeuge ohne erforderliche bzw. gültige Erlaubnis führen. Dabei reicht Fahrlässigkeit bereits aus. Neben dem Verlust des Versicherungsschutzes können gar Freiheitsstrafen die Folge sein.

Kontrolle bedeutet Einsichtnahme – keine Fotokopie
Das Vorlegen einer Fotokopie gilt derzeit nicht als sicheres Merkmal einer Gültigkeit. Unternehmen sind daher gehalten, den Originalführerschein zu prüfen. Der Hintergrund ist einfach: Eine Fotokopie, die anstelle eines Originalführerscheins vorgelegt wird, kann zum Prüfzeitpunkt bereits lange ungültig oder eingezogen worden sein. Gleiches gilt für elektronisch, eingescannte Führerscheine.
Im Rahmen der Erstprüfung sollten übrigens ebenfalls eine Fotokopie/Scan des Originalführerscheins sowie eine Prüfung der Personenidentität und vorhandenen Führerscheinklassen erfolgen.

Und Datenschutz?
Da die Haftung beim Fahren ohne Führerschein in die Verantwortung des Halters übergeht und die Überprüfung der Daten eine Halterpflicht darstellt, verstößt das Kontrollieren und systematische Erfassen nicht gegen den Datenschutz. Auch wenn dabei persönliche Daten, wie z.B. das Geburtsdatum der Person ersichtlich werden. Die grundsätzliche Frage des Unternehmens an den Mitarbeiter nach der Fahrerlaubnis gilt weder als anstandswidrig, noch dessen Inhalt als besonders schützenswert im engeren Sinne. Nichts desto trotz unterliegen die Daten durchaus dem Datenschutzgesetz. Daher sollten nur befugte Personen Zugriff darauf erhalten. Üblicherweise wird dieses softwareseitig durch ein entsprechendes Berechtigungskonzept geregelt.
Sollten sich Mitarbeiter weigern, diese Daten zur Verfügung zu stellen wäre zunächst eine Unterweisung dieser Gesamtthematik angebracht. Führt auch dieses nicht zum Erfolg, ist der Unternehmer gut daran beraten die Berechtigung zur Führung eines Firmenwagens zu entziehen. Zumindest so lange, bis der gesetzliche Nachweis erbracht wurde.

Wie häufig sollte geprüft werden?
Verbindliche Vorgaben über die Häufigkeit der Führerscheinprüfung gibt es nicht. Die Juristen sind sich jedoch einig, das mindestens jährlich, wenn nicht gar zweimal pro Jahr eine Kontrolle erfolgen sollte. Ebenfalls einig ist man sich, dass eine Kontrolle vor jeder Fahrt kein gangbarer Weg ist. Insofern sollte insbesondere auf Korrektheit und Kontinuität geachtet werden. „Einmal prüfen und nie wieder“ wird einstimmig als nicht ausreichend angesehen.

Software als Organisationserleichterung?
Eine gute Software, wie z.B. das browserbasierte Dokumentationssystem sam* von secova, kann hier bereits eine sehr gute Hilfestellung bieten. sam* erinnert Vorgesetzte und Mitarbeiter automatisch an fällige Prüfungsintervalle und führt eine elektronische Rechtsbelehrung durch. Danach generiert es automatisch ein entsprechend zu unterschreibendes Zertifikat. All dieses kann wiederum elektronisch hinterlegt und somit dokumentiert werden. So entsteht eine hohe Sicherheit und nichts geht mehr unter. Eine Auswertung sorgt für den notwendigen Überblick. Aber auch andere technische Möglichkeiten sind denkbar, wie z.B. elektronische Scanner.

Gerade auch eine transparente Information/Schulung der Mitarbeiter über die in diesem Artikel dargestellten Hintergründe ist wichtig, um ein höheres Verständnis zu erzeugen. Auch dieser Part kann mit dem Unterweisungssystem sam* erfolgen.

Neues, elektronisches Verbandbuch mit Unfallerfassung von secova

Verbandbuch und Unfallerfassung – elektronisch

Das gemäß BGV A1 vorgeschriebene Verbandbuch fristet in zahlreichen Betrieben häufig ein Schattendasein. Entsprechend schwierig gestaltet sich ein wichtiges Instrument der Nachweisführung. Fehlende Detaileinträge, unleserliche Schrift oder gar verlorene Zettel bzw. ganze Bücher sind nicht selten. Auch Auswertungen sind mit herkömmlichen Verbandbüchern kaum effizient und vor allen Dingen zeitnahe durchführbar. Ein neuartiges, elektronisches Werkzeug namens sam® von der Firma secova, verspricht diese Aufgabe nun deutlich erleichtern.

Den wenigsten Mitarbeitern und Führungskräften ist die Wichtigkeit ordnungsgemäßer Verbandbuchführung wirklich bewusst. Wie kürzlich eine Urteilsbegründung zeigte, sollten auch Verbandbücher, zwecks Beweisführung, einwandfrei gepflegt werden. Nicht zuletzt zum Wohle des versicherten Mitarbeiters selbst. Im genannten Fall (Az.: S 3 U 226/06 des Sozialgerichts Giessen) konnten keine schriftlichen Nachweise für den Beweis einer Verletzung herangezogen werden. Das Gericht lehnte eine Entschädigungsleistung daraufhin ab.

Die betriebliche Nachweispflicht kann mit dem elektronischen sam®-Verbandbuch sowohl für einfache Verbandbucheinträge, als auch für komplette Unfallmeldungen ganz erheblich unterstützt werden. Die gesamte Erfassung, ausgehend vom Unfallhergang über Zeugen bis hin zu etwaigen Folgemaßnahmen, wird in einer zentralen, webbasierten Datenbank zusammengeführt. Vielleicht einer der wichtigsten Punkte dabei: „Das System ist so einfach zu bedienen wie ein Geldautomat“, so Geschäftsführer Joerg Klaas von der Firma secova aus Rheine. „Mit der in sam® integrierten Schnellerfassung ist ein Verbandbucheintrag in 90 Sekunden erledigt“. Welche Zusatzinformationen in sam® noch erfasst werden sollen, legen die Unternehmen nach eigenem Ermessen selbst fest.

Besonders wichtig sind für Betriebe Auswertungsmöglichkeiten, welche unternehmensweit generiert werden können. Zum Beispiel lassen sich grafische Darstellungen der häufigsten Verletzungsarten, betroffenen Körperteile u.v.m. auf Knopfdruck anzeigen. „Bei der Verwendung herkömmlicher Papier-Verbandbücher oder Formzettel müssten diese erst mit großem Aufwand zusammengesucht werden“, so Joerg Klaas. „Das wird erfahrungsgemäß u.a. aufgrund von Zeitmangel, nur äußerst selten gemacht, wie uns Betriebe regelmäßig berichten“. Die zeitnahe Ableitung geeigneter Maßnahmen lässt sich auf herkömmlichem Wege kaum realisieren. Ist doch das frühzeitige Erkennen von potentiellen Gefährdungen u.U. auch mit einer Häufung von Verbandbucheinträgen gekoppelt. Mit einem elektronischen Verbandbuchwesen erkennen Unternehmen schon frühzeitig potentielle Auffälligkeiten und Häufungen und können auch präventiv geeignete Maßnahmen ableiten.

Auch der Datenschutz wird mit einem elektronischen Verbandbuch erstmals besser erfüllt. Es verwundert beinahe, dass bei den üblichen, öffentlich ausliegenden „Papier“-Verbandbüchern ein Datenschutz in den meisten Fällen faktisch nicht vorhanden bzw. möglich ist. Daher wurde in sam® großen Wert auf ein detailliertes Berechtigungskonzept gelegt. So lässt sich sicherstellen, das ausschließlich definierbare Personen einen Zugriff, Auswertungsmöglichkeiten oder automatische Benachrichtigungen erhalten. Es sei an dieser Stelle angemerkt, dass ein elektronisches Verbandbuch mit integrierter Unfallerfassung nicht mit einer arbeitsmedizinischen Software zu verwechseln ist, welche in der Regel durch Betriebsärzte eingesetzt wird und besonders schützenswerte, medizinische Detailinformationen enthält.

Betriebe, die noch einen Schritt weiter gehen möchten, haben zudem die Möglichkeit Beinaheunfälle (d.h. Vorfälle ohne Ausfallzeit oder Körperschaden) zu erfassen. Diese sogenannten „Near miss“ Einträge sind ein Indiz für mögliche Unfälle (Stichwort: Eisbergtheorie).

Richtig rund wird es, wenn verschiedene Zusammenfassungen oder Statistiken des elektronischen Verbandbuches mit dem Unterweisungssystem automatisch gekoppelt werden. Der gesamte Arbeitsschutz im Unternehmen wird für Mitarbeiter vor Ort nun wesentlich transparenter und tagesaktuell. So können z.B. aktuelle Vorfälle aus den eigenen Betriebsbereichen eines Mitarbeiters vollautomatisch und anonym angezeigt werden. Das erhöht das Bewusstsein und die Sensibilität für mögliche Gefährdungen, die ansonsten so manches Mal unerkannt in der Masse untergehen.

Klicken Sie hier, um mehr über das elektronische Verbandbuch mit integrierter Unfallerfassung von secova zu erfahren.

Rechtssicherheit mit dem Unterweisungssystem sam* von secova

Rechtssicherheit mit elektronischen Unterweisungen oder einem elektronischen Unterweisungssystem?

Mehr und mehr Unternehmen setzen auf elektronische Unterweisungssysteme. Zeitersparnis durch weniger Organisationsaufwand, höhere Selbstverantwortung der Mitarbeiter und strukturierte Wissensvermittlung sind häufig genannte Vorteile von elektronischen Unterweisungsprogrammen. Jedoch stellt sich fast immer auch die Frage: Wie steht es um die Rechtssicherheit speziell beim Einsatz von eLearning-Systemen im Arbeitsschutz?

Dieser Artikel gibt einige der häufig wiederkehrenden Argumentations- und Sichtweisen, speziell im Bereich von Arbeitsschutzunterweisungen gemäß §12 Arbeitsschutzgesetz, im Zusammenhang mit der Rechtssicherheit wieder. Er ist aber kein Ersatz für eine Rechtsberatung.

Gerade in schwierigen Zeiten, in denen es auf hohe Wettbewerbsfähigkeit und gute Betriebsabläufe ankommt, lässt sich kaum
noch eine effektive und effiziente Unterweisung ohne elektronische Unterweisungswerkzeuge durchführen. Das liegt nicht zuletzt auch an der Vielfalt der zu vermittelnden Informationen. Diesen Umstand haben auch die Berufsgenossenschaften erkannt und in der BGR A1 (Grundsätze der Prävention) die Zulässig- keit von elektronischen Unterweisungshilfen aufgeführt.

100% Rechtssicherheit gibt es nicht
Zunächst einmal müssen wir uns leider von einer vielfach zu hörenden Hoffnung verabschieden: 100% Rechtssicherheit, was von Unternehmen und Führungskräften angestrebt wird, ist eine Idealvorstellung. Dieses Ziel ist in der Realität kaum erreichbar.
Um es noch etwas deutlicher zu auszudrücken: Auch persönlich, handschriftlich unterzeichnete Teilnahmelisten, z.B. nach durchgeführten Gruppenunterweisungen garantieren keine 100% Rechtssicherheit.
Sehr schade – aber nachvollziehbar. Das Einholen von Unterschriften nach Grup- penunterweisungen besitzt keinerlei Aussagekraft über Inhalt, Wirksamkeit oder Qualität der durchgeführten Wissensvermittlung.
Vielmehr sorgt eine Unterschrift auf dem Papier für ein sicheres Gefühl. Ausgeklügelte Formulierungen, wie z.B. „Der Mitarbeiter bestätigt mit seiner Unterschrift, die vermittelten Inhalte verstanden zu haben“, verstärken diesen Effekt.

In mehr als 90% aller Unternehmen wird mittels der mehr oder weniger beliebten Unterschriftenlisten lediglich dokumentiert, dass eine Gruppe von Personen zu einem bestimmten Datum und einer bestimmten Themenüberschrift persönlich zusammengetroffen ist.
Die Wirksamkeit einer Unterweisungsdurchführung ist jedoch ein entscheidender Aspekt für eine hohe Beweisfähigkeit in einem Rechtsfall.

Prinzipiell sollten daher zwei wichtige Fragestellungen lückenlos beantwortbar sein: „Haben alle Mitarbeiter die vorgetragenen Informationen tatsächlich verstanden?“ und „Was wurde inhaltlich im Detail vermittelt?“. Allein die Überschrift eines Themas sagt noch nichts über die arbeitsplatzspezifischen Details einer durchgeführten Unterweisung aus. Genauso wenig, wie die Unterschrift über die Wissensvermittlung und das Verständnis der Inhalte Auskunft gibt.

In der Konsequenz müssten zu allen relevanten Themengebieten regelmäßig Schulungen durchgeführt werden, die mit einem schriftlichen Test, Unterschrift und Kopien der verwendeten Schulungs- folien(Inhaltsprotokoll) protokolliert werden. Das Tagesgeschäft und die Vielfalt der zu vermittelnden Informationen lässt dieses Vorgehen in der betrieblichen Praxis jedoch oft nicht zu – Ausnahmen bestätigen die Regel.

Sehen wir uns die tägliche Unterweisungspraxis einmal näher an, so verkommt ein nicht unerheblicher Teil von Gruppen- unterweisungen oftmals zu einer Unterschriftssammelaktion anstatt echter Wissensvermittlung. Die erhoffte Rechtssicherheit lediglich durch das Einholen einer Unterschrift zu erreichen, relativiert sich somit sehr schnell.

Vergleichen wir die obigen, kritischen Feststellungen mit dem Einsatz eines elektronischen Unterweisungssystems, in denen sich der Mitarbeiter selbst am Bildschirm unterweist. Wir gehen dabei davon aus, dass ein Unterweisungswerkzeug prinzipiell den Vorgaben nach BGR A1 entspricht. Üblicherweise melden sich Mitarbeiter persönlich mit einem Kennwort an das Unterweisungssystem an und sehen die für sie vorgesehenen, arbeitsplatzspezifischen Unterweisungsthemen.
Der Mitarbeiter klickt sich individuell durch die Inhalte und beantwortet Testfragen, welche der Wirksamkeitskontrolle
dienen. Am Ende wird dieser Gesamtvorgang elektronisch gespeichert und dokumentiert.

Elektronisch und rechtssicher?
Es ist eineTatsache, dass ein einfacher elektronischer „Klick“, ob durch Kennwort geschützt oder nicht, im juristischen Sinne nicht mit einer echten Unterschrift gleichgesetzt wird. Um in Zeiten immer stärkerer Computernutzung dieses Problem zu lösen, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit sogenannter „qualifizierter elektronischer Signaturen“ (z.B. mittels spezieller Chipkarten) geschaffen. Diese Technologie lässt sich in den Betrieben derzeit noch kaum einsetzen, da sie hohe Kosten-, Organisations- und Verfahrensaufwände mit sich bringt.
Auch gibt es mittlerweile juristische Urteile, in denen einfache, nicht qualifizierte elektronische Signaturen, trotzdem als rechtlich bindend gewertet wurden. Zum Beispiel in Fällen,in denen elektronisch durchgeführte Aktionen (z.B. die Durchführung einer Bestellung im Internetshop, ein Auktionsgewinn bei eBay) oder auch das unerlaubte Herunterladen von Daten rechtskräftig verurteilt wurden.
Dieses sogar auch dann, wenn keine juristisch, stichhaltige Unterschrift oder qualifizierte digitale Signatur vorliegt.

Mit einfachen Worten ausgedrückt: Vor dem Gesetz zählen der Gesamteindruck und die Summe der Indizien. Wenn sich verschiedene Elemente und Fakten zu einem Gesamtbild zusammenfügen, steigt oder sinkt die Rechtssicherheit (oder -unsicherheit) ebenfalls dementsprechend.
Das Gebiet der Rechtssicherheit ist dabei weder schwarz noch weiß. Es ist vielmehr ein nahtloser Übergang zwischen zwei Enden einer Skala. Als Anbieter des elektronischen Unterweisungssystems sam* hören wir recht häufig in etwa die folgende Fragestellung von Führungskräften: „Welche Faktoren müssen erfüllt sein, damit ich absolut rechtssicher bin?“
Leider gibt es aber nicht den erhofften, einen Punkt, der erfüllt sein muss, um zu 100% auf der sicheren Seite zu sein. Daher ist an dieser Stelle der Begriff der Beweisfähigkeit oft besser verwendbar. Zudem suggeriert der Begriff Beweisfähigkeit keine vermeintlich vorhandene Rechtssicherheit.
In diesem Zusammenhang ist es manchmal sinnvoll einige offene Fragestellungen zu formulieren und zu diskutieren, wenn es z.B. auf Grund von Wissens- oder Verhaltensmängeln zu Unfällen kommt.
Bei Unfällen aufgrund von technischen Mängeln ist die Argumentationskette, aufgrund der konkreten Beweismöglichkeit, ohnehin zumeist eindeutiger gegeben. Anhand der nachfolgenden, beispielhaften Fälle, lassen sich die feinen Unterschiede bereits erkennen.

Fall 1: Wie rechtssicher ist ein Unternehmen, das ausschließlich auf elektronische Unterweisungsformen setzt und keine persönlichen Gespräche zwischen Führungskraft und Mitarbeiter mehr führen würde?

Fall 2: Wie rechtssicher ist ein Unternehmen das ausschließlich herkömmliche Gruppenunterweisungen in Form von Unterschriftssammelaktionen zwar formaljuristisch korrekt dokumentiert, andererseits jedoch bewusst verbessernde Möglichkeiten einer effektiveren Wissensvermittlung ausschlägt?

Fall 3: Wie rechtssicher ist ein Unternehmen, das ein elektronisches Unterweisungssystem ohne Unterschriftslisten einsetzt, aber dennoch darauf achtet, das die Verantwortlichkeiten, Kontrolle und Kommunikation zwischen Mitarbeiter und Führungskraft erhalten bleibt, obwohl sich der gesamte Zeit- und Organisationsbedarf (z.B. im Vergleich zu Fall 2) letztlich insgesamt deutlich reduziert hat?

Fazit:
Recht ist nicht gleich Recht: Es kommt immer auf die Sichtweise, Umstände und Argumentationsmöglichkeit an. Für Betriebe bedeutet dies, dass das Mischungsverhältnis und die Summe aller Maßnahmen stimmen sollte. Leider gibt es kein universelles Patentrezept. Allerdings sind Unternehmen, die allen Möglichkeiten offen gegenüberstehen und die verfügbaren Hilfsmittel betrachtet haben, fast immer zu einem eindeutigen Ergebnis gelangt:
Ohne entsprechende, elektronische Hilfswerkzeuge, wie zum Beispiel ein Unterweisungssystem, ist eine sichere Wissensvermittlung heutzutage kaum möglich. Auch die Rechtssicherheit erhöht sich bei Einsatz elektronischer Werkzeuge (direkt oder indirekt) in jedem Fall. 100% Rechtssicherheit sind allerdings nach wie vor nicht zu erwarten.

Wenn Sie mehr über sam* als Unterweisungssystem und die Möglichkeiten erfahren möchten, klicken Sie einfach auf den entsprechenden Link oder sprechen das Team von secova direkt an.